19/05/2020
VVerordnung vom 07.05.2020 sowie die Änderungsverordnung vom 12.05.2020
Wichtigste Keyfacts für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes in Hessen:
• Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 15.05.2020 bis 05.06.2020.
• Gilt für Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe. Andere Betriebstypen bleiben geschlossen (Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen).
• Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:
o Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
o Kapazitätsbegrenzung: Ein Gast pro 5 m², Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
o Maskenpflicht für Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte. Keine Maskenpflicht für Gäste.
o Registrierung von Gästedaten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verpflichtend (Name, Anschrift, Telefonnummer). Die Daten sind 1 Monat aufzubewahren und nach Ablauf der Frist unverzüglich zu löschen/vernichten. Die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der DSGVO zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Datenfinden keine Anwendung.
o Keine Reservierungspflicht.
o Aushangpflicht von Gästeinformation.
o Keine Bereitstellung von Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen.
o Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
o Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.