10/07/2021
Geduld bitte!
Stellungnahme zur aktuellen Situation anlässlich der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Fassung vom 09.07.2021 in direktem Bezug auf die Öffnungsmöglichkeit von Diskotheken und Clubs:
Zunächst einmal möchten wir uns in diesem Kontext für die lobenswerte Treue in derartig schwierigen Zeiten für die Erlebnisgastronomie ganz herzlich bei all unseren Gästen bedanken.
Wir vermissen die legendären Abende und Nächte mit Euch und hoffen, Euch schon bald wieder unter verantwortungsvollen, realistischen und vor allen Dingen partywürdigen Bedingungen persönlich begrüßen zu dürfen.
Bei zur Kenntnisnahme der sich nun im Rahmen dieser jüngst aktualisierten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ergebenden Öffnungsmöglichkeit von Diskotheken und Clubs incl. der Durchführung von Tanzveranstaltungen waren wir sehr überrascht über die plötzlich anscheinend eingetretene Sinneswandlung der politischen Entscheidungsträger obwohl doch eigentlich bislang eine Öffnungsperspektive für frühestens ab September 2021 vorgezeichnet worden war (zumindest für den Betrieb in geschlossenen Räumen).
Die sich seit Mittwoch nach der vorläufigen Veröffentlichung der modifizierten Bestimmungen verbreitenden Meldungen „Diskotheken und Clubs dürfen wieder öffnen!“ sind nur die sogenannte „Spitze des in dem neuen Regelwerk verborgenen Eisbergs“.
In diesem Zusammenhang kommt es leider überwiegend zu unvollständigen und teilweise sogar falschen Medienberichterstattungen und Interpretationen der Konsumenten, weshalb wir uns zu dieser ausführlichen Stellungnahme veranlasst sahen.
Bei dieser entsprechenden, nun in ihrem Grundsatz oft zitierten Bestimmung (§ 15 Abs. 5 CoronaSchVO NRW) handelt es sich um eine pauschale, theoretische Öffnungsmöglichkeit ab dem 09.07.2021, wobei eine tatsächliche Wiederaufnahme der Betriebsform „Diskothek bzw. Club“ an diverse Bedingungen und Auflagen geknüpft wird.
Wörtlich heißt es nämlich:
„In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme der Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7, …“ (Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 sind Diskotheken und Clubs).
„Wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Beschränkungen auch in diesen Fällen und der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist unter den sonstigen Maßgaben des Absatzes 4 Nummer 3 Buchstabe b auch schon vor dem 27. August 2021 zulässig, wobei im Rahmen des genehmigten Hygienekonzeptes auch mehr als 100 Personen zugelassen werden können.“
Das bedeutet also Folgendes für eine Zulässigkeit größer 100 Personen:
- örtliche Inzidenzstufe 0
- Landes-Inzidenzstufe 0
- Beachtung der Maßgaben des Absatzes 4 Nummer 3 Buchstabe b, was im Konkreten wiederum Folgendes bedeutet: Zutritt nur für GGG (Genesene, Geimpfte, Getestete), Gäste-Registrierung zur Rückverfolgbarkeit und das Vorliegen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzeptes, welches explizit auf die jeweilige Örtlichkeit angepasst sein muss. Ein solches Hygienekonzept kann dabei u.a. und insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen, Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht individuell, bemessen an den Gegebenheiten regeln. Ganz ungeachtet neben diesen variablen Parameter ist in diesem Kontext die behördliche Bearbeitungszeit des Genehmigungsprozesses.
Von genau diesen soeben dargelegten Hürden ist allerdings kaum die Rede, obwohl sie letztendlich für die tatsächliche Realisierbarkeit bzw. Sinnhaftigkeit entscheidend sind.
Inwiefern diese anscheinend weit verbreitete „Wahrnehmungsstörung“ der in dieser Gesellschaft beheimateten, stets alles besserwissenden „Experten“ für eine diesbezügliche Missachtung der Begleitumstände im Allgemeinen ursächlich ist, können wir nur mutmaßen. Wir möchten in diesem Rahmen auf den Slogan „LESEN HILFT!“ verweisen!
Nachdem uns für nun mehr als 16 Monate ein absolutes Betriebs- bzw. Berufsverbot ohne Wenn und Aber auferlegt wurde, erfolgte dieser Schritt für das Land NRW wohl eher aus einer gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gebotenen Motivation der Angleichung an äquivalente Bestimmungen der Nachbarländer (Stichwort: Party-Tourismus) als aus einem gut überlegten Abwägungsprozess am Maßstab des Infektionsschutzes einerseits und der Wirtschaftlichkeit andererseits.
Dadurch ist der sich nach wie vor präsentierenden Problematik „Lockerungen bei möglichst effektivem Infektionsschutz“ allerdings kein wirklicher Abbruch getan, sondern wurde entscheidungsspezifisch lediglich verlagert - und zwar auf die örtlichen Behörden (siehe § 22 CoronaSchVO NRW) und die Betreiber selbst.
Entgegen dieser nun praktizierten, Verantwortung abwälzenden Umlenkung hinsichtlich der Zulässigkeits-Entscheidung haben wir uns hier vor Ort der verantwortungsvollen Aufgabe gestellt und nach sachgerechter, örtlich individueller Analyse der Gegebenheiten die Entscheidung getroffen, dass auf Grund der diversen restriktiven Begleitumstände eine sofortige Betriebsaufnahme sowohl nicht in unserem eigenen Interesse als auch vor allen Dingen nicht in Eurem Interesse stattfinden kann.
Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht und bedauern es sehr Euch keine erfreulichere Nachricht mitteilen zu können.
Da wir als Diskothek LED stets dem Leitbild „Unsere Gäste sind unsere Arbeitgeber!“ folgen, möchten wir Euch im Folgenden zur besseren Verständlichkeit unserer Entscheidung ganz transparent an unseren hauseigenen Abwägungsgedanken teilhaben lassen.
Aspekt 01 - Infektionsschutz:
Mit Blick auf die zur Zeit leider wieder ansteigenden Infektionszahlen, der noch nicht genügend fortgeschrittenen Impfquote und schließlich der jüngsten, besorgniserregenden Entwicklungen in unseren Nachbarländern halten wir es für nicht angemessen eine sofortige Wiederaufnahme des Betriebes (unter welchen finalen Bedingungen auch immer) in Angriff zu nehmen.
Diese besonnene Bewertung unsererseits wird aktuell anlässlich bereits mehrfach registrierter Vorfälle von Infektionsgeschehen innerhalb von Einrichtungen gleicher Güte als richtig und konsequent bestätigt.
Wir möchten weder unsere eigene Gesundheit noch die unserer Gäste durch eine voreilige Öffnung in irgendeiner Art und Weise gefährden.
Aspekt 02 – Erfüllung der Erwartungen:
Dieser Punkt hat uns bei den umfangreichen Diskussionen am längsten beschäftigt und war gemeinsam mit den Einschätzungen zum tatsächlichen Infektionsschutz schließlich ausschlaggebend für die getroffene Entscheidung.
Ansetzend bei der bei unseren Gästen verständlicherweise vorherrschenden Erwartungshaltung in Form von ausgelassenem Feiern, der Knüpfung sozialer Kontakte, etc. sind wir zu dem Schluss gekommen, dass unter den aktuell geltenden Bestimmungen eben diese Erwartungen nicht erfüllt werden können.
Kurzum: Wir möchten Euch nicht enttäuschen.
Aspekt 03 – (keine) Planungssicherheit:
Wie gerade oben bei den Erläuterungen zur Zulässigkeit eines Diskotheken-Betriebes bereits dargestellt, ist eine bzw. sind zwei der zwingenden Bedingungen die Feststellung der Inzidenzstufe 0 – und zwar sowohl örtlich als auch landesspezifisch. Ein Anstieg nur einer dieser beiden Inzidenzstufen würde zwangsläufig zur Folge haben, dass wir erneut von einer auferlegten Schließung unmittelbar und auf unbestimmte Zeit betroffen wären. Da wir auf diese Bemessungsparameter allerdings keinerlei Einfluss haben, kann eine Planungssicherheit nicht gewährleistet sein. Dadurch ist ein kundenorientiertes Arbeiten nahezu unmöglich und birgt bei einem entsprechenden, nicht unrealistischen Eintritt massive Folgeprobleme mit sich.
Aspekt 04 – wirtschaftliche Faktoren:
In Kombination mit dieser nicht vorhandenen Planungssicherheit dürfen letztendlich auch die wirtschaftlichen Faktoren nicht unberücksichtigt bleiben. Zum einen bedarf das Hochfahren eines solchen Unternehmens in den Betriebsmodus einen nicht unerheblichen tatsächlichen Aufwand, zum anderen sind damit hohe Investitionen verbunden, deren Einsatz auf Grund der schwammigen Umstände ins Blaue hinein getätigt werden müssten.
Zudem sind die täglich anfallenden Betriebskosten, speziell unter Wahrung des zu erfüllenden Hygienekonzeptes, in einem nicht praktikablen Verhältnis zur in Aussicht stehenden Umsatzgenerierung, was einer ökonomischen Abwägung zuwiderläuft.
Fazit: Bei einer sachlichen und nicht emotionsgeladenen Bewertung bzw. Einschätzung hinsichtlich der Öffnungssituation, kann man letztlich nur zu dem Ergebnis kommen, dass eine Öffnung sowohl unter den gesetzlichen Regularien als auch unter den rein tatsächlichen Gegebenheiten zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll, nicht praktikabel und zudem verantwortungslos wäre.
Daher bitten wir Euch um Verständnis und ein wenig Geduld.
Wir werden Euch über Aktualisierungen zum Öffnungsstatus auf dem Laufenden halten.
Bleibt gesund!
Auf ein baldiges Wiedersehen!
Euer LEDteam!